Wärmepumpe und PV-Strom abrechnen: Heizkosten nachvollziehbar verteilen
Kurz gesagt
Wie Vermieter die Heizkosten einer Wärmepumpe mit PV-Strom nachvollziehbar abrechnen: drei Methoden, monatliche Rechnung, Einliegerwohnung und ein durchgerechnetes Beispiel.
Sie heizen mit einer Wärmepumpe, auf dem Dach liegt eine PV-Anlage, und im Haus lebt ein Mieter, zum Beispiel in der Einliegerwohnung. Dann stellt sich bei der Heizkostenabrechnung eine Frage, die kein Gesetz ausdrücklich beantwortet: Was kostet der Strom, den die Wärmepumpe aus der eigenen PV-Anlage bezogen hat?
Dieser Artikel zeigt, was gesetzlich feststeht, wo die Rechtslage offen ist und wie Sie die Kosten trotzdem vertretbar und nachvollziehbar verteilen. Er enthält drei Berechnungsmethoden und ein durchgerechnetes Beispiel. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Das Kernproblem: Der Zähler misst die Menge, nicht die Herkunft
Der Stromzähler der Wärmepumpe zeigt, wie viele Kilowattstunden verbraucht wurden. Er zeigt nicht, ob der Strom aus dem Netz, direkt von der PV-Anlage oder aus dem Speicher kam. Gerade das entscheidet aber über die Kosten:
- Netzstrom kostet Sie den Arbeitspreis Ihres Stromtarifs.
- PV-Strom verursacht keine laufenden Stromkosten, entgeht Ihnen aber als Einspeisevergütung.
Hinzu kommt: Die Wärmepumpe läuft vor allem im Winter, wenn die PV-Anlage wenig liefert. Ein Jahresdurchschnitt für den PV-Anteil bildet das nicht ab.
Was das Recht sagt und was nicht
Zu den umlagefähigen Heizkosten zählen nach § 2 Nr. 4 Buchst. a der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) nennt dieselben Kosten in § 7 Abs. 2. Für den zugekauften Netzstrom ist das eindeutig.
Für selbst erzeugten Strom gibt es nach unserer Kenntnis keine gesetzliche Bewertungsregel. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, mit welchem Preis dieser Strom in der Heizkostenabrechnung anzusetzen wäre. In der Fachdiskussion wird gefordert, die Heizkostenverordnung hier zu konkretisieren. Bis dahin gilt:
- Anschaffungs- und Finanzierungskosten von Wärmepumpe, PV-Anlage und Speicher sind nicht umlagefähig. Umgelegt werden dürfen nur laufende, tatsächlich entstandene Kosten.
- Wer für den PV-Anteil einen Preis ansetzt, bewegt sich in einem nicht abschließend geklärten Bereich. Wichtig sind deshalb Transparenz und eine nachvollziehbare Methode.
Außerdem gilt: Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht seit dem 01.10.2024 ausdrücklich auch für Wärmepumpen. Wurde der Verbrauch bis dahin nicht erfasst, war bis zum 30.09.2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV). Mehr dazu in unserer Anleitung zur Wärmepumpen-Abrechnung.
Drei Methoden im Überblick
In der Praxis werden drei Ansätze diskutiert. Keine davon ist gesetzlich vorgeschrieben. Welche Sie wählen, sollten Sie bewusst entscheiden und in der Abrechnung offenlegen.
Methode 1: Nur tatsächlich bezogener Netzstrom
Angesetzt werden die Kosten des Netzstroms, den die Wärmepumpe verbraucht hat (Netzanteil mal Arbeitspreis). Der PV-Anteil bleibt kostenfrei.
- Vorteil: Es werden nur Kosten angesetzt, die tatsächlich entstanden sind. Das ist leicht zu begründen.
- Nachteil: Der Vermieter verzichtet auf den Wert des eigenen Stroms.
Methode 2: Netzstrom plus entgangene Einspeisevergütung
Zusätzlich zu Methode 1 wird der PV-Anteil mit der Einspeisevergütung bewertet, die Ihnen durch den Eigenverbrauch entgeht.
- Vorteil: Der Gedanke ist nachvollziehbar, weil der Strom sonst eingespeist und vergütet worden wäre.
- Nachteil: Ob entgangene Erlöse als Kosten angesetzt werden dürfen, ist umstritten. Die Methode ist angreifbarer als Methode 1.
Methode 3: Vereinbarter Wärmepreis
Vermieter und Mieter vereinbaren vertraglich einen Preis je Kilowattstunde Wärme. Der Strompreis spielt dann keine Rolle mehr.
- Vorteil: Klare Grundlage, keine Streitfragen zur Stromherkunft.
- Nachteil: Er braucht eine vertragliche Vereinbarung. Bei bestehenden Mietverträgen ist dafür die Zustimmung des Mieters nötig. Zudem gehen vertragliche Regelungen der HeizkostenV nur in engen Grenzen vor (siehe Abschnitt Einliegerwohnung).
Monatlich statt im Jahresmittel rechnen
Die Herkunft des Stroms lässt sich aus den Daten Ihres PV-Portals ableiten. Pro Monat brauchen Sie drei Werte: den Gesamtverbrauch des Hauses, den Netzbezug und den Verbrauch der Wärmepumpe. Daraus ergibt sich:
- Autarkiegrad je Monat = (Gesamtverbrauch minus Netzbezug) geteilt durch Gesamtverbrauch
- Netzanteil der Wärmepumpe = Summe aus (Wärmepumpenverbrauch mal Netzanteil des Monats), geteilt durch den gesamten Wärmepumpenverbrauch
Die Mengen selbst stammen aus dem geeichten Zähler der Wärmepumpe. Die Werte aus dem PV-Portal sind in der Regel nicht geeicht. Sie dienen deshalb nur als Verteilschlüssel, nicht als Messwert.
Beispiel: Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung
Zugrunde liegen diese Annahmen (reines Rechenbeispiel):
- Wärmepumpe laut geeichtem Zähler: 5.100 kWh im Jahr
- Arbeitspreis Netzstrom: 36 Cent je kWh
- Einspeisevergütung: 7,9 Cent je kWh
- Wärmemenge Einliegerwohnung: 4.000 kWh von insgesamt 15.000 kWh (26,67 %)
Im Januar deckt die PV-Anlage nur etwa 11 % des Hausverbrauchs, im Juli etwa 84 %. Rechnet man alle zwölf Monate durch, beträgt der Netzanteil der Wärmepumpe 71,70 %. Das entspricht 3.656,63 kWh Netzstrom und 1.443,37 kWh PV-Strom.
| Ansatz | Kosten Wärmepumpe gesamt | Davon Einliegerwohnung |
|---|---|---|
| Methode 1, monatlich gerechnet | 1.316,39 € | 351,04 € |
| Methode 2, monatlich gerechnet | 1.430,41 € | 381,44 € |
| Zum Vergleich: Jahresmittel | 1.109,95 € | 295,99 € |
| Zum Vergleich: voller Netzpreis auf den gesamten Strom | 1.836,00 € | 489,60 € |
Das Jahresmittel unterschätzt den Netzanteil, weil die Wärmepumpe im Winter am meisten verbraucht. Im Jahresmittel läge der Netzanteil bei 60,45 %, in der monatlichen Rechnung bei 71,70 %. Der volle Netzpreis auf den gesamten Wärmepumpenstrom wäre dagegen für den PV-Anteil schwer zu begründen. Die monatliche Betrachtung liegt dazwischen und lässt sich am besten belegen.
Sonderfall Einliegerwohnung
In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, gehen rechtsgeschäftliche Bestimmungen den Vorschriften der HeizkostenV vor (§ 2 HeizkostenV). Der Mietvertrag kann dann etwas anderes regeln als die Verordnung, etwa eine Abrechnung nach Fläche oder einen vereinbarten Wärmepreis.
Haben Sie dazu nichts vereinbart, ist die Abrechnung nach Verbrauch der übliche Weg. Der Anteil der Einliegerwohnung wird dann aus der Wärmemenge bestimmt: Wärmemenge der Wohnung geteilt durch die Gesamtwärmemenge der Anlage, wie im Beispiel oben.
Messkonzept: Was Sie dokumentieren sollten
- Geeichter Zähler für den Wärmepumpenstrom, mit Jahres- und möglichst Monatswerten
- Wärmemengenzähler der Wohnung, innerhalb der Eichfrist
- Gesamtwärmemenge der Anlage. Fehlt sie, ist der Anteil der Wohnung nur geschätzt. Das sollten Sie offenlegen.
- Warmwasser: Bereitet die Wärmepumpe auch Warmwasser, sind die einheitlich entstandenen Kosten aufzuteilen. Bei Wärmepumpen richtet sich der Anteil nach dem Wärmeverbrauch (§ 9 HeizkostenV).
- Heizstab: Strom für einen Heizstab sollten Sie getrennt erfassen.
- Portaldaten: PV-Portal und App der Wärmepumpe nur als Verteilschlüssel verwenden und das in der Abrechnung so benennen
- Grundpreis, Zählermiete und Wartung werden nicht über den Netzanteil verteilt, sondern gesondert nach dem vereinbarten Schlüssel
Häufige Fehler
- Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom vermischt. Nur der Strom der Wärmepumpe gehört in die Heizkosten.
- Anlagekosten umgelegt. Kauf, Finanzierung und Abschreibung der PV-Anlage sind keine Betriebskosten.
- Jahresmittel ohne Begründung. Es unterschätzt den Winterverbrauch und ist für den Mieter schwer nachzuprüfen.
- Methode nicht offengelegt. Ohne erkennbare Annahmen ist die Abrechnung angreifbar.
- Keine verbrauchsabhängige Verteilung. Mieter dürfen ihren Anteil sonst um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Wenn Sie die Abrechnung nicht selbst erstellen möchten
Wir prüfen derzeit, ob wir die Abrechnung für Wärmepumpe und PV als Service anbieten. Ein festes Angebot gibt es noch nicht. Wenn Sie betroffen sind, schreiben Sie uns über das Anfrageformular, wählen Sie die Objektart „Sonstiges“ und nennen Sie „Wärmepumpe PV“ im Freitext. Wir melden uns mit einer Einschätzung, was möglich ist.
Anfrage zur Wärmepumpen-Abrechnung stellen
Zusammenfassung
- Der Zähler misst die Menge, nicht die Herkunft: Für den PV-Anteil brauchen Sie eine nachvollziehbare Methode.
- Gesetzlich nicht geregelt: Eine Bewertungsregel für selbst erzeugten Strom gibt es nach unserer Kenntnis nicht. Netzstrom ist unstrittig, Anlagekosten sind nicht umlagefähig.
- Monatlich rechnen: Das Jahresmittel unterschätzt den Netzanteil der Wärmepumpe.
- Transparenz schützt: Methode, Datenquellen und Annahmen offenlegen, Portaldaten nur als Verteilschlüssel nutzen.
- Einliegerwohnung: Bei höchstens zwei Wohnungen mit Vermieter im Haus gehen Vereinbarungen im Mietvertrag der HeizkostenV vor.
- Verbrauchserfassung: Sie ist seit 01.10.2024 auch bei Wärmepumpen vorgeschrieben.
Weiterführend: PV-Strom richtig abrechnen und Grundlagen der Betriebskostenabrechnung nach § 556 BGB.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Beispielrechnung dient nur der Veranschaulichung.
Geschrieben von Experten
Thomas, Gründer von Nebenkosten-Assistent.de – spezialisiert auf Betriebskostenabrechnungen, BetrKV und Mietrecht
Thomas ist privater Vermieter seit über 13 Jahren und verwaltet seit über einem Jahrzehnt selbst Immobilien. Er kennt die Fallstricke der Betriebskostenabrechnung aus der Praxis – nicht aus der Theorie. Alle Inhalte werden sorgfältig recherchiert und auf Basis aktueller Gesetzgebung erstellt.
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