BGH VIII ZR 151/20 12. January 2022 Originalurteil

Wärmemengenzähler bei verbundener Heiz- und Warmwasseranlage Pflicht

Bei einer Anlage, die Heizung und Warmwasser zentral versorgt, muss der Warmwasseranteil über einen Wärmemengenzähler erfasst werden. Fehlt dieser, gilt das 15 %-Kürzungsrecht.


Was wurde entschieden

Bei zentralen Anlagen, die sowohl Wärme als auch Warmwasser bereitstellen (verbundene Anlagen), ist der auf die Warmwasserbereitung entfallende Wärmeanteil zwingend durch einen Wärmemengenzähler zu messen. Fehlt ein solcher Zähler, ist die gesamte Heizkostenabrechnung nicht verbrauchsabhängig im Sinne der HeizkostenV – der Mieter kann die Abrechnung um 15 % kürzen. Der BGH stellt klar, dass eine Schätzung des Warmwasseranteils ohne Messung nicht ausreicht, um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen.

Was bedeutet das für Vermieter

Bei jedem Gebäude mit verbundener Heiz- und Warmwasserversorgungsanlage muss ein funktionsfähiger Wärmemengenzähler installiert sein. Fehlt dieser Zähler, riskiert der Vermieter das pauschale 15 %-Kürzungsrecht der Mieter auf die gesamte Heizkostenabrechnung.

Typischer Fehler in der BKA

Warmwasseranteil bei verbundener Anlage per Pauschale oder Schätzwert (z. B. 18 %) ohne Wärmemengenzähler in die Abrechnung eingestellt.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 151/20
Datum
12.01.2022
Kategorie
Heizkosten & Wartung
Quelle
dejure.org

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Wärmemengenzähler verbundene Heizanlage Warmwasser Heizkostenabrechnung HeizkostenV Kürzungsrecht Heizkosten

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