BGH VIII ZR 19/07 14. November 2007 Originalurteil

Zählerwechselgebühren sind keine umlagefähigen Betriebskosten

Gebühren für den Austausch von Mess- und Zählergeräten (z. B. Wasser- oder Wärmemengenzähler) sind keine Betriebskosten – außer bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.


Was wurde entschieden

Der BGH hat klargestellt, dass Gebühren, die für den turnusmäßigen Austausch von Messgeräten (Wasserzähler, Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler) anfallen, nicht zu den laufenden Betriebskosten gehören. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die dem Erhalt und der Erneuerung von Einrichtungen dienen und daher grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Eine Umlage ist nur zulässig, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Was bedeutet das für Vermieter

Zählerwechsel- und Austauschgebühren dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich und konkret regelt. Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen diese Kosten vom Vermieter getragen werden.

Typischer Fehler in der BKA

Zählermiete und Zählerwechselgebühren pauschal unter „Betriebskosten der Heizung" oder „sonstige Betriebskosten" abgerechnet, ohne dass der Mietvertrag dies erlaubt.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 19/07
Datum
14.11.2007
Kategorie
Heizkosten & Wartung
Quelle
dejure.org

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Zählerwechselgebühren Zählermiete Betriebskosten Messdienstkosten umlagefähig Heizkostenverteiler Tausch BetrKV Zähler

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