BGH VIII ZR 221/08 11. November 2009 Originalurteil

Öltankreinigung ist umlagefähige Heizungsnebenkosten

Kosten für die Reinigung des Öltanks sind umlagefähige Betriebskosten der Heizung (§ 2 Nr. 4 BetrKV) – auch wenn sie nur unregelmäßig anfallen.


Was wurde entschieden

Der BGH hat entschieden, dass die Reinigung eines Heizölbehälters zu den betrieblichen Nebenkosten der Heizungsanlage gehört und daher auf die Mieter umgelegt werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die Reinigung nicht jährlich, sondern nur alle mehrere Jahre anfällt. Entscheidend ist, dass die Kosten dem laufenden Betrieb der Heizungsanlage zuzurechnen sind.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter können Öltankreinigungskosten in der Betriebskostenabrechnung unter § 2 Nr. 4 BetrKV (Betriebskosten der Heizungsanlage) auf die Mieter umlegen, auch wenn sie nicht jährlich entstehen. Die Kosten müssen im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sein (Abflussprinzip).

Typischer Fehler in der BKA

Öltankreinigung als Instandhaltungskosten gebucht und deshalb nicht umgelegt – obwohl sie umlagefähig wäre.

Automatische Prüfung im Tool

Verwandte Artikel

Gesetzgebung Betriebskosten: Meilensteine seit 2000

Von der BetrKV 2004 bis zur CO2-Kostenteilung 2023: Dieser Überblick zeigt Vermi...

Klimaneutrales Gebäude: Welche Kosten auf Vermieter zukommen

Klimaneutralität wird für Gebäude zur Pflicht. Erfahre, welche Kosten auf Vermie...

Betriebskostenabrechnung für mehrere Mieter: Der neue MFH-Workflow im Video erklärt

Eine Nebenkostenabrechnung für ein ganzes Mehrfamilienhaus zu erstellen, kostete...

Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 221/08
Datum
11.11.2009
Kategorie
Heizkosten & Wartung
Quelle
dejure.org

Verwandte Themen

Öltankreinigung Heizungsnebenkosten Betriebskosten Heizung BetrKV § 2 Nr. 4 umlagefähige Kosten Heizung

Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?

Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch — der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.