"Kann ich die Stromkosten meiner Wärmepumpe über die Nebenkostenabrechnung umlegen?" Diese Frage stellen sich immer mehr Vermieter, da Wärmepumpen als umweltfreundliche Heizlösung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Antwort ist nicht ganz einfach – denn die Abrechnung von Wärmepumpen-Kosten folgt besonderen Regeln.
Die korrekte Umlage der Wärmepumpen-Kosten ist essentiell, um rechtssichere Nebenkostenabrechnungen zu erstellen und spätere Rückforderungen zu vermeiden. Gleichzeitig können Fehler bei der Abrechnung zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.
Rechtliche Grundlagen: Was darf abgerechnet werden?
Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und § 556 BGB sind grundsätzlich nur die tatsächlichen Heizkosten umlagefähig. Bei Wärmepumpen bedeutet das:
- Umlagefähig: Der Stromanteil, der ausschließlich für die Wärmeerzeugung verwendet wird
- Nicht umlagefähig: Haushaltsstrom oder Strom für andere Zwecke
- Wartung und Service: Wie bei anderen Heizungsanlagen als Betriebskosten abrechenbar
Wichtig ist die klare Trennung zwischen Heizstrom und Haushaltsstrom. Diese Unterscheidung ist entscheidend für eine rechtssichere Abrechnung.
Getrennte vs. gemeinsame Stromzähler: Die zwei Abrechnungsmodelle
Modell 1: Separater Wärmepumpen-Stromzähler
Das einfachste und rechtssicherste Verfahren ist die Installation eines separaten Stromzählers ausschließlich für die Wärmepumpe. Hier können 100% der gemessenen Stromkosten als Heizkosten umgelegt werden.
Beispielrechnung: Jahresverbrauch Wärmepumpe: 4.500 kWh × 0,28 €/kWh = 1.260 € (vollständig umlagefähig)
Modell 2: Gemeinsamer Stromzähler
Läuft die Wärmepumpe über den normalen Hausstromzähler, wird es komplexer. Sie müssen den Heizstromanteil vom Gesamtverbrauch trennen – beispielsweise durch:
- Separate Unterzähler für die Wärmepumpe
- Rechnerische Ermittlung über Betriebsstunden
- Schätzung basierend auf technischen Daten
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kostenermittlung
Schritt 1: Stromverbrauch der Wärmepumpe ermitteln
Bei separatem Zähler: Direkte Ablesung möglich
Bei gemeinsamem Zähler: Berechnung über Leistung × Betriebsstunden oder Unterzähler
Schritt 2: Stromkosten berechnen
Stromverbrauch × aktueller Strompreis = umlagefähige Heizkosten
Praxis-Beispiel:
Einfamilienhaus, 120 m², Wärmepumpe mit separatem Zähler:
• Jahresverbrauch: 3.800 kWh
• Strompreis: 0,32 €/kWh
• Umlagefähige Kosten: 1.216 €
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Schritt 3: Verteilung auf Mieter
Die Umlage erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei anderen Heizungsanlagen – meist nach Wohnfläche oder Verbrauch (bei vorhandenen Wärmemengenzählern).
CO2-Kostenteilung bei Wärmepumpen (Neu 2024)
Seit 2024 gilt: Auch bei strombetriebenen Wärmepumpen können CO2-Kosten anfallen, wenn diese nicht zu 100% mit Ökostrom betrieben werden. Die Kosten müssen zwischen Vermieter und Mieter nach dem CO2-Stufenmodell geteilt werden.
Wichtig: Diese neue Regelung betrifft viele Vermieter und wird oft übersehen.
Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Haushaltsstrom mitabrechnen
Viele Vermieter rechnen versehentlich den gesamten Stromverbrauch ab, obwohl nur der Heizstromanteil umlagefähig ist.
Lösung: Klare Trennung durch separate Zähler oder detaillierte Berechnung
Fehler 2: Falsche Verteilungsschlüssel
Die Wärmepumpen-Kosten werden nicht nach den vereinbarten Heizkosten-Verteilungsschlüsseln umgelegt.
Dieser Fehler kommt häufig vor und kann zu Rückforderungen führen. Unser Tool prüft automatisch auf solche Fehler. Kostenlos testen
Fehler 3: Vergessene CO2-Kostenteilung
Die neuen Regelungen zur CO2-Kostenteilung werden nicht berücksichtigt, was zu Nachforderungen führen kann.
Praktische Checkliste für die Wärmepumpen-Abrechnung
- ✓ Separaten Stromzähler für Wärmepumpe prüfen
- ✓ Bei gemeinsamem Zähler: Heizstromanteil klar ermitteln
- ✓ Wartungs- und Servicekosten dokumentieren
- ✓ CO2-Kosten nach neuem Stufenmodell berechnen
- ✓ Korrekte Verteilungsschlüssel anwenden
- ✓ Alle Belege und Berechnungen archivieren
- ✓ Frist für Nebenkostenabrechnung einhalten (12 Monate)
Besonderheiten bei Luft-Wasser vs. Erdwärmepumpen
Je nach Wärmepumpen-Typ können zusätzliche Kosten entstehen:
Luft-Wasser-Wärmepumpen: Meist nur Stromkosten und Wartung
Erdwärmepumpen: Zusätzlich Kosten für Solekreislauf-Wartung und eventuell Umwälzpumpen
Diese Zusatzkosten sind ebenfalls als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie der Wärmeerzeugung dienen.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
- Nur Heizstromanteil ist umlagefähig – Haushaltsstrom gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung
- Separater Stromzähler macht die Abrechnung rechtssicher und einfach
- CO2-Kostenteilung beachten – neue Regelung seit 2024 auch für Wärmepumpen relevant
- Wartungskosten sind umlagefähig wie bei anderen Heizungsanlagen auch
- Dokumentation ist essentiell – alle Berechnungen müssen nachvollziehbar sein
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