BGH VIII ZR 78/05 08. March 2006 Originalurteil

Mieter hat Recht auf Einsicht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung

Der Mieter hat nach § 259 BGB ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter muss diese bereithalten.


Was wurde entschieden

Der BGH hat das Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung bestätigt. Dieses Recht ergibt sich aus § 259 BGB (Pflicht zur Rechenschaftslegung). Der Vermieter ist verpflichtet, die Originalbelege (Rechnungen, Bescheide, Abrechnungen von Versorgern) am Ort des Mietobjekts bereit zu halten und dem Mieter Einsicht zu ermöglichen. Eine bloße Übersendung von Kopien genügt grundsätzlich nicht – es sei denn, die Anreise wäre für den Mieter unzumutbar.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter sollten alle Originalbelege der Betriebskostenabrechnung mindestens bis zum Ablauf der Einwendungsfrist des Mieters (12 Monate nach Erhalt der Abrechnung) aufbewahren und zugänglich halten. Empfehlung: Belege proaktiv mit der Abrechnung als Kopie mitschicken.

Typischer Fehler in der BKA

Belege nach Jahresabschluss vernichtet oder nicht auffindbar, wenn der Mieter nachträglich Einsicht verlangt.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 78/05
Datum
08.03.2006
Kategorie
Formelle Anforderungen
Quelle
dejure.org

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