Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen gegen die Kaution bleibt möglich
Der Vermieter darf bei der Kautionsabrechnung auch mit Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache aufrechnen, die nach § 548 BGB bereits verjährt sind.
Was wurde entschieden
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt der Mietsache. Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter mit einer solchen Forderung dennoch gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen darf, wenn sich Forderung und Anspruch zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, zu dem die Forderung noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Die Kaution dient gerade der Sicherung solcher Ansprüche.
Was bedeutet das für Vermieter
Die Sechsmonatsfrist ist vor allem wichtig, wenn Schadensersatzforderungen die Kaution übersteigen oder die Kaution bereits ausgezahlt wurde. Gegen die noch vorhandene Kaution lässt sich auch nach Fristablauf aufrechnen. Für Betriebskostennachforderungen gilt dies nicht, siehe VIII ZR 263/14.
Typischer Fehler in der BKA
Die Kaution wird ausgezahlt, bevor ein bekannter Schaden geltend gemacht wurde. Danach hilft die Aufrechnung nicht mehr, und die Forderung kann verjähren.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 184/23
- Datum
- 10.07.2024
- Kategorie
- Kaution nach Auszug
- Quelle
- dejure.org
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