BGH VIII ZR 71/05 18. January 2006 Originalurteil

Kaution: angemessener Teil darf bis zur Betriebskostenabrechnung einbehalten werden

Nach Mietende darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung eine Nachforderung zu erwarten ist.


Was wurde entschieden

Die Mietsicherheit sichert auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung. Dazu zählen Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung, die erst nach dem Mietende erstellt werden kann. Der Vermieter muss die Kaution deshalb nicht sofort vollständig auszahlen. Er darf aber nur einen angemessenen Teil zurückhalten, und zwar nur so lange, wie ihm die Abrechnungsfrist zusteht. Wie hoch der Einbehalt sein darf, hängt von der zu erwartenden Nachforderung ab. Den gesamten Betrag allein wegen der ausstehenden Abrechnung zurückzuhalten, ist regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Was bedeutet das für Vermieter

Der Einbehalt sollte sich an der voraussichtlichen Nachzahlung orientieren, etwa an den Vorjahreskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlungen. Je besser die Höhe begründet ist, desto geringer ist das Streitrisiko mit dem ehemaligen Mieter.

Typischer Fehler in der BKA

Die gesamte Kaution wird bis zur Abrechnung zurückgehalten, obwohl nur eine geringe Nachzahlung zu erwarten ist.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 71/05
Datum
18.01.2006
Kategorie
Kaution nach Auszug
Quelle
dejure.org

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