Kaution: keine Verwertung für verjährte Betriebskostennachforderungen
Mit bereits verjährten Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen kann der Vermieter die Kaution nicht mehr verwerten. Betriebskosten zählen zu den wiederkehrenden Leistungen.
Was wurde entschieden
Grundsätzlich darf der Gläubiger nach § 216 BGB auch noch nach Eintritt der Verjährung auf eine Sicherheit zurückgreifen. Das gilt nach § 216 Abs. 3 BGB nicht für Ansprüche auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen. Der BGH hat Betriebskostenvorauszahlungen und die daraus folgenden Nachforderungen zu den wiederkehrenden Leistungen gezählt. Verjährte Betriebskostennachforderungen kann der Vermieter deshalb nicht mehr aus der Kaution befriedigen.
Was bedeutet das für Vermieter
Für Betriebskostennachforderungen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wer zu lange wartet, kann sich nicht mehr aus der Kaution schadlos halten. Bei Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gilt dagegen die Entscheidung VIII ZR 184/23.
Typischer Fehler in der BKA
Alte Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen werden Jahre später mit der Kaution verrechnet, obwohl sie längst verjährt sind.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 263/14
- Datum
- 20.07.2016
- Kategorie
- Kaution nach Auszug
- Quelle
- dejure.org
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