BGH VIII ZR 263/14 20. July 2016 Originalurteil

Kaution: keine Verwertung für verjährte Betriebskostennachforderungen

Mit bereits verjährten Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen kann der Vermieter die Kaution nicht mehr verwerten. Betriebskosten zählen zu den wiederkehrenden Leistungen.


Was wurde entschieden

Grundsätzlich darf der Gläubiger nach § 216 BGB auch noch nach Eintritt der Verjährung auf eine Sicherheit zurückgreifen. Das gilt nach § 216 Abs. 3 BGB nicht für Ansprüche auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen. Der BGH hat Betriebskostenvorauszahlungen und die daraus folgenden Nachforderungen zu den wiederkehrenden Leistungen gezählt. Verjährte Betriebskostennachforderungen kann der Vermieter deshalb nicht mehr aus der Kaution befriedigen.

Was bedeutet das für Vermieter

Für Betriebskostennachforderungen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wer zu lange wartet, kann sich nicht mehr aus der Kaution schadlos halten. Bei Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gilt dagegen die Entscheidung VIII ZR 184/23.

Typischer Fehler in der BKA

Alte Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen werden Jahre später mit der Kaution verrechnet, obwohl sie längst verjährt sind.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 263/14
Datum
20.07.2016
Kategorie
Kaution nach Auszug
Quelle
dejure.org

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