BGH VIII ZR 167/03 07. April 2004 Originalurteil

"Sonstige Betriebskosten" – Einzelvereinbarung im Mietvertrag Pflicht

Kosten unter „Sonstige Betriebskosten" (§ 2 Nr. 17 BetrKV) sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag einzeln und konkret benannt sind. Pauschale Klauseln reichen nicht.


Was wurde entschieden

Der BGH hat entschieden, dass die Sammelkategorie „Sonstige Betriebskosten" gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV keine Pauschallizenz zur Umlage beliebiger Kosten darstellt. Jede einzelne Kostenart, die unter diese Kategorie fallen soll, muss im Mietvertrag ausdrücklich und konkret benannt sein. Eine Formulierung wie „sonstige Betriebskosten laut BetrKV" oder „alle übrigen anfallenden Kosten" genügt nicht. Fehlt die konkrete Benennung, sind die Kosten nicht umlagefähig.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter müssen prüfen, ob der Mietvertrag jede Kostenart, die unter § 2 Nr. 17 BetrKV abgerechnet werden soll, konkret benennt (z. B. „Dachrinnenreinigung", „Schornsteinfegerkosten", „Wartungskosten Rauchwarnmelder"). Fehlt die konkrete Vereinbarung, sind diese Kosten nicht umlagefähig.

Typischer Fehler in der BKA

Vertrag enthält nur „zzgl. Betriebskosten laut BetrKV" ohne Auflistung – Vermieter rechnet dann Dachrinnenreinigung, Rauchwarnmelder-Wartung etc. unter „Sonstige BK" ab, ohne dass diese einzeln vereinbart wurden.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 167/03
Datum
07.04.2004
Kategorie
Umlegbarkeit von Kosten
Quelle
dejure.org

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Sonstige Betriebskosten § 2 Nr. 17 BetrKV Betriebskosten Vereinbarung Mietvertrag nicht umlagefähig Betriebskosten Klausel

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