Hauswartkosten: Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile nicht umlagefähig
Im Hauswartlohn enthaltene Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss diese konkret aufschlüsseln und belegen.
Was wurde entschieden
Der BGH hat entschieden, dass Hauswartkosten nur insoweit auf Mieter umgelegt werden dürfen, als sie auf tatsächlich hauswarttypische Tätigkeiten (Pflege, Reinigung, Überwachung) entfallen. Anteile für Instandhaltung, Reparatur und Verwaltung sind hingegen nicht umlagefähig. Macht der Vermieter pauschale Abzüge (z. B. 20 % für Verwaltung), reicht das nicht aus – er muss die tatsächlichen Tätigkeiten und die darauf entfallenden Zeitanteile konkret darlegen. Bestreitet der Mieter die Aufteilung, trägt der Vermieter die Beweislast.
Was bedeutet das für Vermieter
Vermieter müssen für jeden Hauswart eine genaue Tätigkeitsdokumentation führen und die Arbeitszeit nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Tätigkeiten aufteilen. Ohne diese Aufschlüsselung kann die gesamte Hauswartposition angreifbar sein.
Typischer Fehler in der BKA
Gesamtes Hausmeistergehalt oder Hauswart-Pauschale eins zu eins als Betriebskosten umgelegt, ohne Abzug nicht umlagefähiger Anteile (Reparatur, Verwaltung, Notdienst).
Automatische Prüfung im Tool
Verwandte Artikel
Nebenkosten senken: 15 Tipps für Vermieter
Steigende Nebenkosten belasten Vermieter und Mieter gleichermaßen. Mit diesen 15...
GEG 2026: Folgen für deine Betriebskosten
Das Gebäudeenergiegesetz 2026 bringt neue Pflichten für Vermieter – besonders be...
Grundsteuer C: Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung
Die neue Grundsteuer C betrifft Vermieter direkt. Erfahre, wie sie sich auf dein...
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 27/07
- Datum
- 20.02.2008
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
Verwandte Themen
Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?
Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch – der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.
BKA jetzt prüfen lassen