Wirtschaftlichkeitsgebot: Ungünstiger Vorvertrag allein kein Verstoß
Ein vor Mietbeginn abgeschlossener ungünstiger Dienstleistungsvertrag begründet allein keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Verstoß liegt erst vor, wenn der Vermieter eine Korrekturmöglichkeit nicht nutzt.
Was wurde entschieden
Der BGH hat präzisiert, wann ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BGB) vorliegt: Ein Dienstleistungsvertrag, den der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags zu ungünstigen Konditionen geschlossen hat, begründet allein noch keinen Verstoß. Erst wenn der Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Vertragsoptimierung (z. B. Kündigung, Neuverhandlung) nicht nutzt, kann ein Verstoß vorliegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist eine vertragliche Nebenpflicht (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) und verpflichtet zur laufenden Überprüfung. Wichtig: Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß – er muss konkret darlegen, dass günstigere Alternativen verfügbar und zumutbar gewesen wären.
Was bedeutet das für Vermieter
Vermieter sollten laufende Dienstleistungsverträge (Hausmeister, Versicherungen, Wartungsverträge) regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit prüfen und bei Gelegenheit anpassen. Ein einmal ungünstig abgeschlossener Vertrag muss aber nicht sofort gekündigt werden. Der Mieter trägt die Beweislast für einen Verstoß.
Typischer Fehler in der BKA
Vermieter schließt teuren Wartungsvertrag ab und legt die vollen Kosten auf Mieter um, ohne nach Vertragsablauf günstigere Alternativen einzuholen.
Automatische Prüfung im Tool
Verwandte Artikel
Nebenkosten senken: 15 Tipps für Vermieter
Steigende Nebenkosten belasten Vermieter und Mieter gleichermaßen. Mit diesen 15...
GEG 2026: Folgen für deine Betriebskosten
Das Gebäudeenergiegesetz 2026 bringt neue Pflichten für Vermieter – besonders be...
Grundsteuer C: Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung
Die neue Grundsteuer C betrifft Vermieter direkt. Erfahre, wie sie sich auf dein...
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 230/21
- Datum
- 25.01.2023
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
Verwandte Themen
Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?
Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch – der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.
BKA jetzt prüfen lassen