BGH VIII ZR 6/24 20. May 2026 Originalurteil

Wirtschaftlichkeit ohne Vergleichsangebote, Grundsteuer nach Einspruch nachfordern

Fehlende Vergleichsangebote machen Kosten nicht unwirtschaftlich. Läuft ein Einspruch gegen die Grundlagenbescheide, darf der Vermieter die Grundsteuer nach der Entscheidung nachfordern, im Regelfall binnen drei Monaten.


Was wurde entschieden

Der BGH hat zwei Fragen geklärt. Erstens verletzt der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht schon dadurch, dass er keine Vergleichsangebote eingeholt hat; der Mieter muss konkret darlegen, dass die Kosten überhöht sind. Zweitens darf der Vermieter Grundsteuer nach Ablauf der Abrechnungsfrist nachfordern, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil er gegen die Grundlagenbescheide Einspruch eingelegt hat. Die Nachforderung muss er im Regelfall binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses geltend machen.

Was bedeutet das für Vermieter

Grundsteuer, deren Bescheid ohne eigenes Verschulden fehlt oder angefochten ist, unter Vorbehalt stellen und binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachfordern. Liegt der Bescheid vor, gehört die Grundsteuer in die fristgerechte Abrechnung.

Typischer Fehler in der BKA

Grundsteuer wird ohne Vorbehalt weggelassen oder nach Bescheid erst Monate später nachgefordert.

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