BGH VIII ZR 249/15 25. January 2017 Originalurteil

ETW-Vermieter: WEG-Abrechnung ausstehend entschuldigt Fristversäumnis nicht

Ein Vermieter, der eine Eigentumswohnung vermietet, muss innerhalb der 12-Monatsfrist abrechnen – auch wenn die WEG-Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.


Was wurde entschieden

Bei vermieteten Eigentumswohnungen müssen Vermieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erstellen, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat. Der BGH lehnt das Argument ab, der Vermieter könne die WEG-Abrechnung als Ausschlussgrund für eine eigene Fristversäumnis geltend machen. In solchen Fällen muss der Vermieter entweder auf Basis von Schätzwerten abrechnen oder mit dem Mieter eine schriftliche Fristverlängerung vereinbaren.

Was bedeutet das für Vermieter

ETW-Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung unabhängig vom WEG-Beschlussrhythmus fristgerecht erstellen. Strategie: Entweder frühzeitig auf Basis vorläufiger WEG-Zahlen abrechnen und später berichtigen, oder Fristverlängerung schriftlich mit dem Mieter vereinbaren.

Typischer Fehler in der BKA

Vermieter wartet mit der eigenen BKA auf die WEG-Abrechnung und überschreitet dabei die 12-Monats-Frist – eine Nachforderung ist dann ausgeschlossen.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 249/15
Datum
25.01.2017
Kategorie
Abrechnungsfrist
Quelle
dejure.org

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