Miete für Rauchwarnmelder ist nicht umlagefähig
Die Miete ersetzt die Anschaffung und ist deshalb keine Betriebskosten, auch wenn der Mietvertrag sie nennt.
Was wurde entschieden
Mietet der Vermieter Rauchwarnmelder, statt sie zu kaufen, sind die Mietkosten keine Betriebskosten. Sie ersetzen die Anschaffung, also Kapitalkosten, und sind auch dann nicht umlegbar, wenn der Mietvertrag sie aufführt. Die Kosten für Wartung und Prüfung der Geräte bleiben davon getrennt zu betrachten.
Was bedeutet das für Vermieter
Gerätemiete nicht in die Abrechnung aufnehmen. Wartung bleibt mit Vereinbarung umlagefähig.
Typischer Fehler in der BKA
Gerätemiete und Wartung der Rauchmelder werden als eine Position umgelegt.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 379/20
- Datum
- 11.05.2022
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
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