Elektroinspektionskosten nur bei ausdrücklicher Mietvertragsvereinbarung umlagefähig
Kosten für die elektrische Prüfung und Inspektion von Anlagen sind keine klassischen Betriebskosten. Sie dürfen nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Was wurde entschieden
Kosten für die regelmäßige elektrische Überprüfung von Anlagen (z. B. Prüfung der Elektroinstallation nach VDE, DGUV V3, Blitzschutzprüfung) sind nicht automatisch als Betriebskosten abrechenbar. Sie gehören nicht zu den in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskostenarten. Eine Umlage ist nur zulässig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält. Fehlt diese, trägt der Vermieter die Kosten allein.
Was bedeutet das für Vermieter
Prüfen ob der Mietvertrag Elektroinspektionen ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten benennt. Ohne explizite Vereinbarung dürfen diese Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung erscheinen.
Typischer Fehler in der BKA
E-Check- oder DGUV-V3-Kosten unter „Sonstige Betriebskosten" abgerechnet, ohne dass der Mietvertrag Elektroprüfungen konkret benennt.
Automatische Prüfung im Tool
Verwandte Artikel
50/70-Regel nach HeizkostenV einfach erklärt
Die 50/70-Regel bestimmt, wie Heizkosten im Mehrfamilienhaus zwischen Verbrauch...
Nebenkosten senken durch Vertragsvergleich 2026
Strom, Wasser und Versicherung sind oft überteuert – ein regelmäßiger Vertragsve...
Nebenkosten-Inkasso: So gehst du bei Zahlungsausfall vor
Zahlt ein Mieter die Nebenkostennachzahlung nicht, brauchst du einen klaren Fahr...
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 123/06
- Datum
- 14.02.2007
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
Verwandte Themen
Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?
Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch — der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.