BGH VIII ZR 117/21 05. October 2022

Müllkontrolle umlegbar, Prüfung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten

Kosten für Kontrolle und Nachsortieren der Mülltonnen sind Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Die Prüfung der Rauchwarnmelder ist als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17) umlegbar, wenn der Mietvertrag sie vorsieht.


Was wurde entschieden

Kosten für die Kontrolle der Mülltonnen und das Nachsortieren von Fehlwürfen durch einen Dienstleister gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV und sind umlegbar. In derselben Entscheidung hat der BGH die regelmäßige Prüfung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV eingeordnet; diese sind nur umlegbar, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.

Was bedeutet das für Vermieter

Rauchmelder-Wartung nur ansetzen, wenn der Mietvertrag sie als sonstige Betriebskosten nennt.

Typischer Fehler in der BKA

Rauchmelder-Wartung wird angesetzt, obwohl der Mietvertrag sie nicht als sonstige Betriebskosten nennt.

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