Müllkontrolle umlegbar, Prüfung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten
Kosten für Kontrolle und Nachsortieren der Mülltonnen sind Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Die Prüfung der Rauchwarnmelder ist als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17) umlegbar, wenn der Mietvertrag sie vorsieht.
Was wurde entschieden
Kosten für die Kontrolle der Mülltonnen und das Nachsortieren von Fehlwürfen durch einen Dienstleister gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung nach § 2 Nr. 8 BetrKV und sind umlegbar. In derselben Entscheidung hat der BGH die regelmäßige Prüfung der Rauchwarnmelder als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV eingeordnet; diese sind nur umlegbar, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.
Was bedeutet das für Vermieter
Rauchmelder-Wartung nur ansetzen, wenn der Mietvertrag sie als sonstige Betriebskosten nennt.
Typischer Fehler in der BKA
Rauchmelder-Wartung wird angesetzt, obwohl der Mietvertrag sie nicht als sonstige Betriebskosten nennt.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 117/21
- Datum
- 05.10.2022
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
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