BGH VIII ZR 46/25 20. May 2026

Wärmelieferung nach Umstellung nur umlegbar, wenn Mieter vorher Heizkosten trugen

§ 556c BGB gilt nicht für die Umstellung von mietereigenen Einzelöfen auf zentrale Wärmelieferung. Ob der Mieter Heizkosten trägt, richtet sich dann nach den Vereinbarungen.


Was wurde entschieden

Heizten die Mieter ihre Wohnungen bisher selbst mit eigenen Einzelöfen und stellt der Vermieter auf gewerbliche Wärmelieferung um, ist § 556c BGB weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Mieter Heizkosten schon vorher als Betriebskosten getragen hat. Ob die Kosten der Wärmelieferung umgelegt werden dürfen, richtet sich dann nach dem Mietvertrag und nach dem, was die Parteien nach der Umstellung vereinbart haben; nach dem BGH kann auch eine stillschweigende Vereinbarung in Betracht kommen (ebenso VIII ZR 47/25).

Was bedeutet das für Vermieter

Vor einer Umstellung auf Contracting prüfen, ob der Mietvertrag Heizkosten als Betriebskosten vorsieht, und die Umlage nach der Umstellung ausdrücklich vereinbaren.

Typischer Fehler in der BKA

Contracting-Kosten werden nach einer Umstellung von Einzelöfen ohne vertragliche Grundlage umgelegt.

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