Sonstige Betriebskosten müssen aufgeschlüsselt werden
Unter „sonstige Betriebskosten“ zusammengefasste Kostenarten sind einzeln auszuweisen.
Was wurde entschieden
Fasst der Vermieter unter der Position sonstige Betriebskosten mehrere Kostenarten zusammen, genügt die Abrechnung den formellen Anforderungen nicht. Jede sonstige Betriebskostenart muss mit Bezeichnung und Betrag erkennbar sein, damit der Mieter sie nachprüfen kann. Der BGH knüpft damit an seine Rechtsprechung zur Zusammenfassung von Kostenarten an.
Was bedeutet das für Vermieter
Jede sonstige Kostenart mit eigener Bezeichnung und eigenem Betrag ausweisen.
Typischer Fehler in der BKA
Sonstige Betriebskosten werden als ein Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausgewiesen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 371/19
- Datum
- 06.07.2021
- Kategorie
- Formelle Anforderungen
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