BGH VIII ZR 371/19 06. July 2021

Sonstige Betriebskosten müssen aufgeschlüsselt werden

Unter „sonstige Betriebskosten“ zusammengefasste Kostenarten sind einzeln auszuweisen.


Was wurde entschieden

Fasst der Vermieter unter der Position sonstige Betriebskosten mehrere Kostenarten zusammen, genügt die Abrechnung den formellen Anforderungen nicht. Jede sonstige Betriebskostenart muss mit Bezeichnung und Betrag erkennbar sein, damit der Mieter sie nachprüfen kann. Der BGH knüpft damit an seine Rechtsprechung zur Zusammenfassung von Kostenarten an.

Was bedeutet das für Vermieter

Jede sonstige Kostenart mit eigener Bezeichnung und eigenem Betrag ausweisen.

Typischer Fehler in der BKA

Sonstige Betriebskosten werden als ein Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausgewiesen.

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