BGH VIII ZR 107/08 21. January 2009 Originalurteil

Fristwahrung: Zugang beim Mieter entscheidend – Postrisiko trägt der Vermieter

Die Abrechnungsfrist ist nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb der 12 Monate tatsächlich zugegangen ist. Das Versendungsrisiko (z. B. Postverzug) trägt der Vermieter.


Was wurde entschieden

Der BGH hat klargestellt, dass für die Wahrung der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB der tatsächliche Zugang der Abrechnung beim Mieter maßgeblich ist – nicht das Absendedatum. Wenn ein Brief kurz vor Fristablauf abgeschickt wird, aber erst nach dem Stichtag beim Mieter eingeht, ist die Frist versäumt. Das Risiko von Postverzögerungen liegt beim Vermieter. Dieser sollte die Abrechnung daher deutlich vor dem Fristende versenden oder den Zugang durch Einschreiben/Übergabe dokumentieren.

Was bedeutet das für Vermieter

Abrechnung mindestens 5–7 Werktage vor dem Fristablauf (31. Dezember) absenden. Empfehlung: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Unterschrift, um den Zugang zu dokumentieren.

Typischer Fehler in der BKA

Abrechnung am 30. oder 31. Dezember per normaler Post verschickt – beim Mieter geht sie erst im Januar ein, Frist ist versäumt.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 107/08
Datum
21.01.2009
Kategorie
Abrechnungsfrist
Quelle
dejure.org

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