Fristwahrung: Zugang beim Mieter entscheidend – Postrisiko trägt der Vermieter
Die Abrechnungsfrist ist nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb der 12 Monate tatsächlich zugegangen ist. Das Versendungsrisiko (z. B. Postverzug) trägt der Vermieter.
Was wurde entschieden
Der BGH hat klargestellt, dass für die Wahrung der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB der tatsächliche Zugang der Abrechnung beim Mieter maßgeblich ist – nicht das Absendedatum. Wenn ein Brief kurz vor Fristablauf abgeschickt wird, aber erst nach dem Stichtag beim Mieter eingeht, ist die Frist versäumt. Das Risiko von Postverzögerungen liegt beim Vermieter. Dieser sollte die Abrechnung daher deutlich vor dem Fristende versenden oder den Zugang durch Einschreiben/Übergabe dokumentieren.
Was bedeutet das für Vermieter
Abrechnung mindestens 5–7 Werktage vor dem Fristablauf (31. Dezember) absenden. Empfehlung: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Unterschrift, um den Zugang zu dokumentieren.
Typischer Fehler in der BKA
Abrechnung am 30. oder 31. Dezember per normaler Post verschickt – beim Mieter geht sie erst im Januar ein, Frist ist versäumt.
Automatische Prüfung im Tool
Verwandte Artikel
Nebenkosten senken: 15 Tipps für Vermieter
Steigende Nebenkosten belasten Vermieter und Mieter gleichermaßen. Mit diesen 15...
GEG 2026: Folgen für deine Betriebskosten
Das Gebäudeenergiegesetz 2026 bringt neue Pflichten für Vermieter – besonders be...
Grundsteuer C: Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung
Die neue Grundsteuer C betrifft Vermieter direkt. Erfahre, wie sie sich auf dein...
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 107/08
- Datum
- 21.01.2009
- Kategorie
- Abrechnungsfrist
- Quelle
- dejure.org
Verwandte Themen
Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?
Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch – der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.
BKA jetzt prüfen lassen