Was in eine Nebenkostenabrechnung gehört
Die vier Pflichtbestandteile
Der Bundesgerichtshof hat vier Bestandteile herausgearbeitet, ohne die eine
Betriebskostenabrechnung formell unwirksam ist: die Zusammenstellung der
Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des
Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils und
der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer davon,
ist die Abrechnung nicht teilweise, sondern insgesamt unwirksam.
Entscheidend ist dabei die Perspektive des Empfängers. Maßgeblich ist nicht, was
Sie gemeint haben, sondern ob ein durchschnittlicher Mieter den Rechenweg ohne
Zusatzwissen nachvollziehen kann. Steht bei der Grundsteuer nur ein Betrag ohne
Gesamtkosten, Gesamtfläche und Ihren Flächenanteil, ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt.
Umlagefähig und was nicht
Umlagefähig sind nur die in § 2 Betriebskostenverordnung aufgezählten Positionen,
und auch die nur, wenn der Mietvertrag ihre Umlage vereinbart. Nicht umlagefähig
sind insbesondere Instandhaltung und Instandsetzung, Verwaltungskosten,
Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage und alles, was auf leerstehende
Einheiten entfällt.
Der häufigste Streitpunkt ist die Grenze zwischen Wartung und Instandsetzung.
Die Faustregel: Was den bestimmungsgemäßen Gebrauch erhält und regelmäßig anfällt,
ist Wartung und damit umlagefähig. Was einen Schaden behebt oder einen Zustand
wiederherstellt, ist Instandsetzung und bleibt bei Ihnen. Besonders tückisch sind
Mischpositionen: der Hausmeister, der auch repariert, oder der Wartungsvertrag
mit eingebauter Reparaturpauschale. Hier brauchen Sie eine Aufschlüsselung vom
Dienstleister, sonst kann der Mieter die gesamte Position bestreiten.
Den richtigen Verteilerschlüssel wählen
Der Schlüssel ergibt sich zuerst aus dem Mietvertrag. Fehlt dort eine Regelung,
gilt nach § 556a BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab. Zwei
Ausnahmen sind zwingend und lassen sich vertraglich nicht abbedingen: Heiz- und
Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und
höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig verteilt werden. Und seit 2023 ist der
CO2-Preis auf Erdgas und Heizöl nach einem zehnstufigen Modell zwischen Vermieter
und Mieter aufzuteilen; je schlechter die energetische Bilanz des Gebäudes,
desto höher Ihr Anteil.
Die Frist, die alles entscheidet
Nach § 556 Absatz 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate
nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2025
ist das der 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist nicht das Datum des Versands,
sondern des Zugangs. Nach Fristablauf ist eine Nachforderung ausgeschlossen,
es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben müssen
Sie weiterhin auszahlen.
Eine verbreitete Fehlannahme lautet, die Frist beginne erst mit dem Vorliegen
der letzten Versorgerrechnung. Das trifft nicht zu. Fehlt ein Beleg ohne Ihr
Verschulden, etwa der Grundsteuerbescheid, rechnen Sie die übrigen Kosten
fristgerecht ab und behalten sich die fehlende Position ausdrücklich vor.
Nachfordern können Sie sie dann im Regelfall innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Beleg vorliegt (BGH, Urteil vom 20.05.2026, VIII ZR 6/24).
Abzuwarten, bis alle Belege da sind, reicht nicht.