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Gas- & Strompreise: Auswirkungen auf Betriebskosten

📅 Veröffentlicht am 25. März 2026

Gas- und Strompreise: Auswirkungen auf Betriebskostenabrechnungen

Deine Heizkostenabrechnung zeigt plötzlich einen Nachzahlungsbetrag von 800 Euro pro Wohnung – und du weißt nicht, ob du das so weitergeben darfst. Dieses Szenario kennen viele Vermieter seit den Energiepreisschocks der letzten Jahre. Gas- und Strompreise sind massiv gestiegen. Das stellt Vermieter vor echte Herausforderungen: Welche Kosten dürfen umgelegt werden? Wie muss die Abrechnung aussehen? Und was hat sich rechtlich verändert?

Für Vermieter ist das Thema aus zwei Gründen kritisch. Erstens drohen formelle Fehler in der Betriebskostenabrechnung schnell zur Kostenfalle zu werden. Zweitens haben sich seit 2024 wichtige gesetzliche Regelungen geändert – besonders bei der CO2-Kostenteilung und den Kabelgebühren. Wer hier nicht auf dem aktuellen Stand ist, riskiert Streit mit Mietern oder sogar den Verlust von Erstattungsansprüchen.

In diesem Artikel erfährst du alles, was du als Vermieter wissen musst. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen verständlich, zeigen ein konkretes Rechenbeispiel und geben dir praktische Tipps für fehlerfreie Abrechnungen.

Rechtliche Grundlagen: Was darf überhaupt umgelegt werden?

Die Basis für jede Betriebskostenabrechnung bildet die Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Verbindung mit § 556 BGB. Diese Vorschriften legen fest, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Grundsätzlich gilt: Nur laufende Kosten sind umlagefähig – keine einmaligen Investitionen oder Reparaturen.

Zu den umlagefähigen Energiekosten gehören laut BetrKV:

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  • Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV): Kosten für Gas, Öl, Fernwärme oder andere Brennstoffe
  • Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5 BetrKV): Energiekosten zur Warmwasserbereitung
  • Allgemeinstrom (§ 2 Nr. 11 BetrKV): Strom für Gemeinschaftsflächen, Aufzüge, Außenbeleuchtung
  • Wartungskosten für Heizungsanlagen (§ 2 Nr. 4a BetrKV)

Wichtig: Die Kosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich als umlagefähig vereinbart sein. Fehlt diese Vereinbarung, kannst du keine Betriebskosten abrechnen. Prüfe also zuerst deinen Mietvertrag, bevor du eine Abrechnung erstellst.

CO2-Kostenteilung seit 2024: Das musst du jetzt beachten

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – und seit 2024 ist es für alle Vermieter verpflichtend. Die Idee dahinter: Nicht mehr der Mieter allein trägt die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe. Vermieter werden je nach energetischem Zustand des Gebäudes an den Kosten beteiligt.

Das Stufenmodell funktioniert so: Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto mehr CO2-Kosten trägt der Vermieter. Die Aufteilung erfolgt anhand des spezifischen CO2-Ausstoßes in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr:

  • Unter 12 kg CO2/m²/Jahr: Mieter trägt 100 % der CO2-Kosten
  • 12–17 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 10 %, Mieter 90 %
  • 17–22 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 20 %, Mieter 80 %
  • 22–27 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 30 %, Mieter 70 %
  • 27–32 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 50 %, Mieter 50 %
  • 32–37 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 65 %, Mieter 35 %
  • 37–52 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter zahlt 80 %, Mieter 20 %
  • Über 52 kg CO2/m²/Jahr: Vermieter trägt 95 % der CO2-Kosten

Der CO2-Ausstoß ergibt sich aus dem Verbrauch und dem Brennstoff. Für die Berechnung benötigst du den Jahresverbrauch in kWh und den Emissionsfaktor des genutzten Energieträgers. Dieser ist beim Bundesemissionshandel veröffentlicht. Das ist aufwendig – aber seit 2024 Pflicht.

So berechnest du die CO2-Kostenteilung Schritt für Schritt

Kabelgebühren: Das Nebenkostenprivileg ist abgeschafft

Ebenfalls seit 2024 gilt: Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen ist abgeschafft. Bis dahin durften Vermieter Kabelgebühren pauschal als Betriebskosten umlegen – auch ohne Zustimmung der einzelnen Mieter. Damit ist jetzt Schluss.

Was das für dich bedeutet: Du kannst Kabelgebühren nicht mehr automatisch in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Jeder Mieter schließt seit Juli 2024 seinen eigenen Kabelvertrag ab – oder entscheidet sich dagegen. Laufende Sammelverträge solltest du überprüfen und gegebenenfalls kündigen. Anderenfalls sitzt du auf Kosten, die du nicht mehr umlegen kannst.

Rechenbeispiel: Heizkostenabrechnung mit CO2-Umlage

Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Du vermietest eine Wohnung mit 70 m² in einem Altbau (Baujahr 1975, Energieklasse E). Das Gebäude hat einen CO2-Ausstoß von 42 kg CO2/m²/Jahr. Der Jahresverbrauch der Wohnung beträgt 12.000 kWh Gas.

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Die Berechnung der Heizkosten:

  • Gasverbrauch: 12.000 kWh × 0,12 €/kWh = 1.440 € Gesamtkosten
  • CO2-Abgabe (separat ausgewiesen): 12.000 kWh × 0,003 t CO2/kWh × 45 €/t = 162 € CO2-Kosten
  • Energieklasse E entspricht ~42 kg CO2/m²/Jahr → Vermieteranteil: 80 %
  • Vermieter zahlt: 162 € × 80 % = 129,60 €
  • Mieter zahlt: 162 € × 20 % = 32,40 €

In der Abrechnung weist du die Gesamtheizkosten aus, ziehst deinen CO2-Anteil (129,60 €) ab und belastest dem Mieter nur seinen Anteil. Klingt kompliziert? Ist es anfangs auch. Aber mit der richtigen Vorlage geht es schnell.

Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

Fehler in der Betriebskostenabrechnung können teuer werden. Im schlimmsten Fall verlierst du deinen Anspruch auf Nachzahlungen. Diese Fehler passieren Vermietern am häufigsten:

  • Falsche Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumst du das, verfällt dein Nachzahlungsanspruch – auch bei korrekter Abrechnung.
  • Nicht umlagefähige Kosten einberechnet: Reparaturen, Verwaltungskosten oder Bankgebühren gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
  • Falscher Umlageschlüssel: Wenn im Mietvertrag ein bestimmter Schlüssel vereinbart ist (z. B. nach Wohnfläche), muss dieser auch angewendet werden.
  • CO2-Aufteilung vergessen: Seit 2024 ist die Aufteilung der CO2-Kosten Pflicht. Wer das ignoriert, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
  • Kabelgebühren weiter umgelegt: Nach der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs ist das nicht mehr zulässig – und führt zu Widersprüchen von Mietern.

Die 10 häufigsten Fehler in der Betriebskostenabrechnung – und wie du sie vermeidest

Checkliste: Betriebskostenabrechnung mit Energiekosten korrekt erstellen

Damit dir kein wichtiger Schritt entgeht, hier eine kompakte Checkliste für deine nächste Abrechnung:

  • ☑ Mietvertrag auf Betriebskostenvereinbarung geprüft
  • ☑ Abrechnungszeitraum und Frist (12 Monate nach Jahresende) eingehalten
  • ☑ Alle Energiekostenbelege (Gas, Strom) vollständig gesammelt
  • ☑ Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten getrennt
  • ☑ CO2-Ausstoß des Gebäudes berechnet und Stufenmodell angewendet
  • ☑ Vermieteranteil an CO2-Kosten korrekt abgezogen
  • ☑ Kabelgebühren aus der Abrechnung entfernt (seit Juli 2024)
  • ☑ Richtigen Umlageschlüssel laut Mietvertrag verwendet
  • ☑ Abrechnung schriftlich und nachvollziehbar erstellt
  • ☑ Belegeinsicht für Mieter angeboten

Tipps für die Praxis: So sparst du Zeit und Nerven

Die Betriebskostenabrechnung ist für viele Vermieter eine der unangenehmsten Aufgaben des Jahres. Dabei lässt sich der Aufwand mit ein paar einfachen Maßnahmen deutlich reduzieren.

Tipp 1: Belege das ganze Jahr sammeln. Lege sofort ein digitales Ordnersystem an. Speichere alle Rechnungen, Abrechnungen und Zählerstandsnachweise direkt beim Eingang. Das spart am Jahresende stundenlange Suche.

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Tipp 2: Energieverbräuche monatlich notieren. Notiere den Zählerstand einmal pro Monat. So erkennst du frühzeitig, wenn Vorauszahlungen nicht mehr ausreichen – und kannst diese rechtzeitig anpassen.

Tipp 3: CO2-Emissionsfaktoren vorhalten. Der Emissionsfaktor deines Energieträgers (Gas, Öl, Pellets) ändert sich jährlich. Halte die aktuellen Werte vom Deutschen Emissionshandelsregister bereit. Das erleichtert die CO2-Berechnung enorm.

Tipp 4: Mietvertrag auf den neuesten Stand bringen. Mietverträge aus der Zeit vor 2024 enthalten oft noch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren. Passe den Vertrag bei Neuvermietung an – oder informiere Bestandsmieter schriftlich über die Änderung.

Tipp 5: Vorauszahlungen jährlich prüfen. Gestiegene Gas- und Strompreise bedeuten: Alte Vorauszahlungsbeträge sind oft nicht mehr realistisch. Du hast das Recht, die Vorauszahlung nach einer Abrechnung anzupassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Mach davon Gebrauch – so verhinderst du hohe Nachzahlungen.

Betriebskosten-Vorauszahlungen richtig anpassen: Rechte und Pflichten für Vermieter

Praxisbeispiel: Familie Müller und die Gaskostenabrechnung 2025

Familie Müller vermietet eine Altbauwohnung in Köln. Für das Abrechnungsjahr 2025 ergibt sich eine Nachzahlung von 640 Euro für Heizkosten – hauptsächlich wegen der gestiegenen Gaspreise. Weil das Gebäude einen CO2-Ausstoß von 38 kg CO2/m²/Jahr aufweist, muss Familie Müller 80 % der CO2-Abgabe selbst tragen: Das sind 104 Euro, die sie vom Mieteranteil abziehen. Der Mieter zahlt am Ende 536 Euro Nachzahlung – korrekt berechnet, fristgerecht zugestellt und mit vollständigem Belegnachweis. Genau so funktioniert eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung im Jahr 2026.

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