BGH VIII ZR 244/18 29. January 2020 Originalurteil

Vier Pflichtbestandteile einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung

Eine Betriebskostenabrechnung ist nur formell wirksam, wenn sie vier Mindestangaben enthält: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Abzug der Vorauszahlungen.


Was wurde entschieden

Der BGH hat die Mindestanforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung konkretisiert. Die Abrechnung muss enthalten: (1) Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Betriebskostenart, (2) die Angabe und Erläuterung des verwendeten Verteilerschlüssels, (3) die Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils, (4) den Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt auch nur einer dieser vier Bestandteile, ist die Abrechnung formell unwirksam und wahrt die Abrechnungsfrist nicht.

Was bedeutet das für Vermieter

Vor dem Versand der Abrechnung prüfen: Sind für jede Position alle vier Bestandteile vorhanden? Insbesondere der Verteilerschlüssel (inkl. Bezugsgrößen) und die geleisteten Vorauszahlungen werden häufig vergessen.

Typischer Fehler in der BKA

Abrechnung enthält Gesamtkosten und Mieteranteil, aber: (a) kein Verteilerschlüssel, oder (b) die Vorauszahlungen fehlen, oder (c) kein Saldo ausgewiesen.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 244/18
Datum
29.01.2020
Kategorie
Formelle Anforderungen
Quelle
dejure.org

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