BGH VIII ZR 211/21 05. July 2023 Originalurteil

Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung – 15 % Kürzungsrecht

Vermieter zentraler Heizanlagen müssen verbrauchsabhängig abrechnen. Verstöße berechtigen den Mieter zur pauschalen 15 %-Kürzung der Heizkostenabrechnung.


Was wurde entschieden

Der BGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass Vermieter, die eine zentrale Heizungsanlage betreiben, verpflichtet sind, die Heizkosten verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) abzurechnen. Eine Abrechnung, die ausschließlich nach einem festen Maßstab (z. B. nur nach Wohnfläche) erfolgt, verstößt gegen § 6 Abs. 1 HeizkostenV. Hält der Vermieter diese Pflicht nicht ein, kann der Mieter die gesamte Heizkostenabrechnung pauschal um 15 Prozent kürzen – ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Das Urteil betont zudem, dass der Vermieter die Pflicht zur Ausstattung mit Erfassungsgeräten proaktiv erfüllen muss, ohne eine Aufforderung des Mieters abzuwarten.

Was bedeutet das für Vermieter

Vermieter müssen sicherstellen, dass alle Wohnungen mit geeichten Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern ausgestattet sind. Fehlt die Ausstattung, droht das 15 %-Kürzungsrecht unabhängig von der tatsächlichen Kostenhöhe. Bei Zentralheizungen mit verbundener Warmwasserversorgung ist zusätzlich ein Wärmemengenzähler erforderlich (vgl. BGH VIII ZR 151/20).

Typischer Fehler in der BKA

Heizkostenabrechnung rein nach Wohnfläche verteilt, obwohl eine zentrale Heizanlage vorhanden ist und Verbrauchserfassung möglich wäre.

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