Zählerwechselgebühren sind keine umlagefähigen Betriebskosten
Gebühren für den Austausch von Mess- und Zählergeräten (z. B. Wasser- oder Wärmemengenzähler) sind keine Betriebskosten – außer bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.
Was wurde entschieden
Der BGH hat klargestellt, dass Gebühren, die für den turnusmäßigen Austausch von Messgeräten (Wasserzähler, Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler) anfallen, nicht zu den laufenden Betriebskosten gehören. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die dem Erhalt und der Erneuerung von Einrichtungen dienen und daher grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Eine Umlage ist nur zulässig, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Was bedeutet das für Vermieter
Zählerwechsel- und Austauschgebühren dürfen nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich und konkret regelt. Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen diese Kosten vom Vermieter getragen werden.
Typischer Fehler in der BKA
Zählermiete und Zählerwechselgebühren pauschal unter „Betriebskosten der Heizung" oder „sonstige Betriebskosten" abgerechnet, ohne dass der Mietvertrag dies erlaubt.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 19/07
- Datum
- 14.11.2007
- Kategorie
- Heizkosten & Wartung
- Quelle
- dejure.org
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