Gesamtkosten müssen auch bei gemischten Positionen vollständig ausgewiesen werden
Enthält eine Betriebskostenposition sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Anteile, muss der Vermieter die Gesamtkosten ausweisen und den nicht umlagefähigen Abzug offenlegen.
Was wurde entschieden
Wenn eine Betriebskostenart sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Bestandteile enthält (z. B. Hauswartlohn mit Reparatur- und Verwaltungsanteil), darf der Vermieter in der Abrechnung nicht einfach nur den umlagefähigen Anteil nennen, ohne die Gesamtkosten und den vorgenommenen Abzug darzustellen. Der Mieter muss nachvollziehen können, welche Gesamtkosten angefallen sind und welcher Anteil davon nicht umgelegt wurde. Eine Abrechnung, die nur den bereits bereinigten Betrag nennt, ist formell defizitär.
Was bedeutet das für Vermieter
Bei Kostenpositionen mit gemischten Anteilen (z. B. Hauswart, Gebäudeversicherung mit Anteil für unvermietete Flächen) immer: (1) Gesamtkosten angeben, (2) nicht umlagefähigen Abzug benennen, (3) umlegbaren Anteil ausweisen.
Typischer Fehler in der BKA
Vermieter rechnet beim Hauswart nur den geschätzten umlagefähigen Anteil ab (z. B. 80 % von 2.000 € = 1.600 €), ohne die Gesamtkosten und den Abzug sichtbar zu machen.
Automatische Prüfung im Tool
Verwandte Artikel
Nebenkosten-Nachzahlung abfedern: Kommunikationstipps
Eine hohe Nebenkosten-Nachzahlung schockiert viele Mieter. Erfahre, wie du als V...
GEG-Reform 2026: Neue Heizungsregeln für Vermieter
Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst zum 29. Juli 2026 das bisherige GEG ab: Di...
Rauchwarnmelder-Wartung: Miete vs. Kauf im Kostenvergleich
Rauchwarnmelder mieten oder kaufen? Wir vergleichen Kosten, rechtliche Pflichten...
- Gericht
- Bundesgerichtshof
- Aktenzeichen
- VIII ZR 1/06
- Datum
- 14.02.2007
- Kategorie
- Umlegbarkeit von Kosten
- Quelle
- dejure.org
Verwandte Themen
Steckt dieser Fehler in Ihrer Abrechnung?
Laden Sie Ihre Betriebskostenabrechnung hoch — der Nebenkosten-Assistent prüft sie automatisch auf die häufigsten rechtlichen Fehler aus der BGH-Rechtsprechung.