BGH VIII ZR 1/06 14. February 2007 Originalurteil

Gesamtkosten müssen auch bei gemischten Positionen vollständig ausgewiesen werden

Enthält eine Betriebskostenposition sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Anteile, muss der Vermieter die Gesamtkosten ausweisen und den nicht umlagefähigen Abzug offenlegen.


Was wurde entschieden

Wenn eine Betriebskostenart sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Bestandteile enthält (z. B. Hauswartlohn mit Reparatur- und Verwaltungsanteil), darf der Vermieter in der Abrechnung nicht einfach nur den umlagefähigen Anteil nennen, ohne die Gesamtkosten und den vorgenommenen Abzug darzustellen. Der Mieter muss nachvollziehen können, welche Gesamtkosten angefallen sind und welcher Anteil davon nicht umgelegt wurde. Eine Abrechnung, die nur den bereits bereinigten Betrag nennt, ist formell defizitär.

Was bedeutet das für Vermieter

Bei Kostenpositionen mit gemischten Anteilen (z. B. Hauswart, Gebäudeversicherung mit Anteil für unvermietete Flächen) immer: (1) Gesamtkosten angeben, (2) nicht umlagefähigen Abzug benennen, (3) umlegbaren Anteil ausweisen.

Typischer Fehler in der BKA

Vermieter rechnet beim Hauswart nur den geschätzten umlagefähigen Anteil ab (z. B. 80 % von 2.000 € = 1.600 €), ohne die Gesamtkosten und den Abzug sichtbar zu machen.

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Urteilsdaten
Gericht
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen
VIII ZR 1/06
Datum
14.02.2007
Kategorie
Umlegbarkeit von Kosten
Quelle
dejure.org

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